10 Punkte Plan: Was verbietet das Heilmittelwerbegesetz?

Das HWG findet nur Anwendung, wenn es um „Produktwerbung“ z.B. die Anpreisung bestimmter Behandlungsmethoden geht, nicht bei der Unternehmenswerbung oder Imagepflege oder der Darstellung der Zahnarztpraxis.

Das HWG findet nur Anwendung, wenn es um „Produktwerbung“ z.B. die Anpreisung bestimmter Behandlungsmethoden geht. Nicht aber bei der Unternehmenswerbung, Imagepflege oder der Darstellung der Zahnarztpraxis. Grundsätzlich gilt – nicht nur bei Arztvideos: Achtung bei „Meinungsäußerungen“ die nicht objektiv/messbar/nachweisbar sind, z.B. Behauptungen „Diese Praxis ist die einzige…“

Filmisch wichtig

Der Arzt darf in seinem Arztkittel gezeigt werden. Er darf erklären, wie er behandelt. Im Arztkittel darf er aber keine Werbung für Produkte machen.
Streng verboten sind vorher/nachher Vergleiche nur bei operativ plastisch chirurgischen Eingriffen, z.B. von Gebissen.

Achtung bei (Marken-)Namen auf Geräten, Gebissen etc. Lösung: Weglassen! Arzt und Team sowie Praxis stehen im Vordergrund und nicht die Geräte/Medikamente.

Inhaltlich wichtig

Verboten ist irreführende Werbung, z.B. falsche Angaben über Behandlung,

Unwahrheiten, angebliche Wirkungen eines Medikamentes.
Verboten sind manipulative Werbeaussagen oder irreführende Werbung (z.B. wenn

der Arzt behauptet, er habe die einzige Praxis in ganz Deutschland für xxx oder er sei
der beste Zahnarzt in der Stadt xy). Grund: Diese Aussagen haben hohes
Haftungsrisiko für den Arzt, wenn sie widerlegt werden können, haftet der Arzt nach
dem UWG (Unlauteres Wettbewerbs Gesetz).

Untersagt ist vergleichende Werbung (wir behandeln besser/günstiger etc. als die
meisten anderen Ärzte…). Achtung wenn eine konkrete Behandlungsmethode „besser
sei als andere“…Lösung: auf Behandlungsverfahren nur in allgemeiner Form eingehen
und auf das gesamte Leistungsspektrum der Praxis aufmerksam machen.
Werbung eines Arztes darf nicht ausschließlich auf gewinnorientiertes Vorgehen
abzielen: Konkrete Preise oder Preisvergleiche dürfen nicht genannt werden!

Selbstverständlichkeiten dürfen ebenfalls nicht in den Vordergrund gerückt werden.

Das Verbot der Werbung mit Äußerungen Dritter wurde geändert: Diese ist nach § 11
Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG nur noch dann verboten, wenn sie „in missbräuchlicher,
abstoßender oder irreführender Weise“ erfolgt.

Verboten ist Werbung, die sich an Kinder unter 14 Jahren richtet

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